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Vereinssatzung

"Langeooger Allerheiligen-Schwimmer e. V."

§1 Name und Sitz

1.1 - Der Verein führt den Namen „Langeooger Allerheiligen-Schwimmer e.V.“.
1.2 - Der Verein hat seinen Sitz auf Langeoog.

§2 Zweck

2.1 - Der Verein Langeooger Allerheiligen-Schwimmer e. V. mit Sitz auf Langeoog verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
2.2 - Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Förderung des Feuerschutzes.
2.3 - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die jährliche Veranstaltung des „Allerheiligen-Schwimmens“. Der Verein ist jedoch berechtigt, auch andere Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszwecks durchzuführen. Die dabei erzielten Erlöse werden für den Zweck des Vereins verwendet.

§3 Mittelverwendung

3.1 - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 - Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 - Ehrenamtliche tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§4 Geschäftsjahr

4.1 - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

5.1 - Die Mitgliedschaft im Verein kann von jeder natürlichen Person beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5.2 - Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Der Austritt ist spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.

§6 Mitgliedsbeitrag

6.1 - Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 Vorstand

7.1 - Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
7.2 - Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§8 Mitgliederversammlungen

8.1 - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
8.2 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/10 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

9.1 - Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beizufügen.
9.2 - Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederadresse.

§10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

10.1 - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
10.2 - Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
10.3 - Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
10.4 - Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn 1/10 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§11 Protokollierung von Beschlüssen

11.1 - Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§12 Mittelverwendung bei Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

12.1 - Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langeoog. Sie hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins Langeooger Allerheiligen-Schwimmer e. V. am 24.08.2008 beschlossen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.08.2008 errichtet.